Fischschonzeiten und Mindestmaße in Brandenburg 2025

Auf dieser Seite finden Sie Mindestmaße und Schonzeiten für geschützte Fischarten in Brandenburg im Jahr 2025.

Schonzeiten und Mindestmaße für Fische in Brandenburg

Angeln in Brandenburg

Angeln in Brandenburg

Schonzeiten und Mindestmaße sind in Brandenburg für auserwählte Fischarten gesetzlich vorgeschrieben und müssen von allen Anglern zwecks Sicherung der Artbestände streng eingehalten werden. Nur durch diese Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass die gefährdeten Fischarten das Fortpflanzungsalter erreichen und sich mindestens einmal im Leben fortpflanzen können.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2025

Fischart Schonzeit Mindestmaß
Aal (Anguilla anguilla)
keine Schonzeit
50 cm
Aland (Leuciscus idus)
keine Schonzeit
30 cm
Äsche (Thymallus thymallus)
1. Dezember bis 31. Mai
30 cm
Bachforelle (Salmo trutta fario)
16. Oktober bis 15. April
30 cm
Barbe (Barbus barbus)
1. Mai bis 31. Juli
40 cm
Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus)
ganzjährig
entfällt
Bitterling (Rhodeus amarus)
ganzjährig
entfällt
Elritze (Phoxinus phoxinus)
ganzjährig
entfällt
Finte (Alosa fallax)
ganzjährig
entfällt
Gold-Steinbeißer (Cobitis aurata)
ganzjährig
entfällt
Groppe (Cottus gobio)
ganzjährig
entfällt
Größe Maräne (Coregonus lavaretus )
1. Oktober bis 31. Dezember (gilt nur für Besatzfische, Wildfische ganzjährig geschont)
30 cm
Gründling (Gobio gobio)
ganzjährig
entfällt
Hasel (Leuciscus leuciscus)
keine Schonzeit
15 cm
Hecht (Esox lucius)
1. Februar bis 31. März
45 cm
Karpfen (Cyprinus carpio)
keine Schonzeit
35 cm
Kleine Maräne (Coregonus albula)
ganzjährig
Lachs (Salmo salar)
16. Oktober bis 15. April (gilt nur für Besatzfische, Wildfische ganzjährig geschont)
60 cm
Maifisch (Alosa alosa)
ganzjährig
entfällt
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
16. Oktober bis 15. April (gilt nur für Besatzfische, Wildfische ganzjährig geschont)
60 cm
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
ganzjährig
entfällt
Nase (Chondrostoma nasus)
ganzjährig
entfällt
Neunstachlige Stichling (Pungitius pungitius)
ganzjährig
entfällt
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus)
ganzjährig
entfällt
Quappe (Lota lota)
keine Schonzeit
30 cm
Rapfen (Aspius aspius)
1. April bis 30. Juni
40 cm
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
ganzjährig
entfällt
Schleie (Tinca tinca)
keine Schonzeit
25 cm
Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
ganzjährig
entfällt
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
ganzjährig
entfällt
Seeforelle (Salmo trutta lacustris)
16. Oktober bis 15. April (gilt nur für Besatzfische, Wildfische ganzjährig geschont)
60 cm
Steinbeißer (Cobitis taenia)
ganzjährig
entfällt
Stör (Acipenser sturio)
ganzjährig
entfällt
Stromgründling (Romanogobio belingi)
ganzjährig
entfällt
Zährte (Vimba vimba)
ganzjährig
entfällt
Zander (Sander lucioperca)
1. April bis 31. Mai
45 cm
Ziege (Pelecus cultratus)
ganzjährig
entfällt
Zope (Ballerus ballerus)
1. März bis 31. Mai
20 cm

Regeln für den Fischfang in Brandenburg

Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind in Brandenburg unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).

Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die gemäß den geltenden Schonzeiten und/oder Mindestmaßen dem Fangverbot unterliegen, als Köder zu verwenden. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden (vgl. § 6 BbgFischO).

Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 3 BbgFischO).

Schonzeiten für Neunaugen in Brandenburg

Neunaugen Schonzeit Mindestmaß
Bachneunauge (Lampetra planeri)
ganzjährig
entfällt
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
ganzjährig
entfällt
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
ganzjährig
entfällt

Schonzeiten für Krebse in Brandenburg

Krebse Schonzeit Mindestmaß
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
ganzjährig
entfällt

Schonzeiten für Muscheln in Brandenburg

Muscheln Schonzeit Mindestmaß
Bachmuschel (Unio crassus)
ganzjährig
entfällt
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
ganzjährig
entfällt
Flussmuschel (Unio tumidus)
ganzjährig
entfällt
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
ganzjährig
entfällt
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
ganzjährig
entfällt
Malermuschel (Unio pictorum)
ganzjährig
entfällt

Alle Angaben zu Schonzeiten und Mindestmaßen sind auf Simfisch.de ohne Gewähr. Wir kontrollieren und aktualisieren zwar unsere Daten regelmäßig, können aber keine Haftung oder Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Daten übernehmen. Weitere Informationen bzgl. Fischschonzeiten und Mindestmaßen in Brandenburg finden Sie hier: Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO). Sollten Sie einen Fehler finden, so bitten wir um Ihre Mithilfe, indem Sie uns per Email ([email protected]) darüber in Kenntnis setzen.